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Und wieder spammen Adressbuchbetrüger die Schweiz zu

Tuesday, October 23rd, 2012

Heute sah sich das Schweizer Sekretariat für Wirtschaft (Seco) wieder einmal genötigt, vor Adressbuchbetrügern zu warnen.

Darum hier die Meldung im Wortlaut.

Warnung vor Adressbuchschwindel

Bern, 23.10.2012 – Dem Staatsekretariat für Wirtschaft SECO sind in den letzten Wochen zahlreiche Beschwerden wegen Adressbuchschwindeleien gemeldet worden. Das SECO warnt deshalb vor diversen Faxmitteilungen, welche sich als Adressbuchschwindel herausgestellt haben.

Die Warnung gilt gegenüber folgenden “Unternehmen“:

  • Branchenverzeichnis Zürich,  Fax n° 031 544 15 61
  • Business Data Limited,   Fax n° 044 575 34 59
  • Das Branchenverzeichnis,   Fax n° 021 588 03 17
  • Firmenkatalog 2012,    Fax n° 044 515 46 53
  • Gewerbe- und Wirtschaftsverlag Sàrl, Fax n° 061 544 73 55
  • Handelsregisterdatenbank,   Fax n° 044 575 32 67
  • Örtliche-Branchen-Auskunft,  Fax n° 044 575 32 67
  • Sabryem St Company’s SRL, Bucarest, Fax n° 022 545 79 44
  • Unternehmensdatenbank,   Fax n° 031 560 40 04
  • UPA Verlags-GmbH,    Fax n° 028 212 55 17

Alle aufgeführten Firmen haben gemeinsam, dass die Aufforderungen, sich in ein Register eintragen zu lassen, per Fax zugeschickt werden. Die Identität der Absender ist meistens nicht bekannt. Obwohl die Faxmitteilungen suggerieren, man würde sich in offizielle Register eintragen, ist dies NICHT DER FALL.

Wer den Fax wie verlangt zurückschickt, schliesst angeblich für mindestens ein bis zwei Jahre einen Vertrag ab, der monatlich einen erheblichen Betrag (z. B. CHF 87.–) kostet.

Seit dem 1. April 2012 enthält das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine neue Bestimmung, wonach Offertformulare oder Korrekturangebote für Einträge in Verzeichnisse jeglicher Art gewissen Form- und Inhaltserfordernissen genügen müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. p UWG). Es muss in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hingewiesen werden:

  • die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
  • die Laufzeit des Vertrags,
  • den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
  • die geographische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.

Die erwähnten Faxmeldungen entsprechen in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen. Nach Auffassung des SECO verstossen sie daher gegen das UWG und sind somit widerrechtlich.

Was tun, wenn man einen solchen Fax erhält?

Am besten wirft man ihn OHNE ZU ANTWORTEN weg. Es ist möglich, dass die Betroffenen telefonisch kontaktiert werden, um sie zum Unterschreiben zu verleiten. Dabei wird den Betroffenen weisgemacht, mit der Unterschrift und dem Retournieren würde man einen bestehenden Eintrag kündigen. Genau das Gegenteil trifft aber zu, d.h. durch die Rücksendung des Faxes kommt angeblich ein Vertrag zustande.

Was tun, wenn man den Fax unterzeichnet und zurückgeschickt hat?

Die beim Abschluss eines Vertrags getäuschte Partei kann den Vertrag innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung schriftlich anfechten. Mittels eines eingeschriebenen Briefes  sollte der Gegenpartei erklärt werden, dass sie getäuscht worden sei und den allenfalls abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung als unverbindlich betrachte.

Nach Schweizer Recht hat die Anfechtungserklärung die Unverbindlichkeit des Vertrags zur Folge (Art. 23 ff. Obligationenrecht). Sollte die Gegenpartei auf der Verbindlichkeit des Vertrages beharren und Klage erheben, kann allerdings nur der Richter in Kenntnis des konkreten Einzelfalls beurteilen, ob ein Vertrag unverbindlich ist.

Adresse für Rückfragen:

Guido Sutter, Leiter Ressort Recht, SECO, Tel.  031 322 28 14
Ressort Recht, SECO, Tel.  031 322 77 70

Und hier der Link zur Originalmeldung sowie einem der etlichen handgestrickten Formulare des arbeitsscheuen international tätigen Bande Gesindels zum Herunterladen: Handelsregisterdatenbank Schweiz

Übrigens gelang es dem Schweizer Adressbuch- und Datenbankverleger-Verband (SADV), der die seriösen Branchenbuch-Verleger vertritt, dass die Schwindelverleger von HIM Swiss-Internet AG wegen ihren Tricksereien rechtskräftig verurteilt wurden.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat im März 2012 drei Verwaltungsräte der HIM Swiss Internet AG wegen unlauterem Wettbewerb schuldig gesprochen.

Im Verwaltungsrat der HIM-Klitsche sassen: Pierre Hauser, Laurent Iff, Christian Matthey und Vincent L’Eplattenier. Als Revisionsstelle amtete die Société Fiducière MOOR Sarl in Epagnier.

Nepp im Web: «Ermittlungsverfahren läuft seit Monaten»

Monday, October 9th, 2006

Gewinnversprechen und «Gratis»-Angebote im Internet: Der Bund warnt, die Zuger Justiz untersucht.

Von Christian Bütikofer

Immer häufiger fallen Konsumenten auf vermeintliche Gratis- und Probeangebote oder Gewinnversprechen im Internet herein, die sich später als teure Abonnemente entpuppen. Die deutschen Hintermänner dieser Tricks stammen aus dem Raum Frankfurt am Main und sitzen heute mehrheitlich in Zug (TA vom 4. September); von dort beackern sie die Schweiz, Deutschland und Österreich.

Nicht nur das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) warnt nun offiziell vor diesen Geschäften, auch die Zuger Kriminalpolizei nimmt sich auf Grund zahlreicher Beschwerden des Firmengeflechts an. Petra Lehmann vom Dienst für Wirtschaftsdelikte der Kriminalpolizei Zug bestätigte, dass gegen die Firma IFK Holding AG (früher IFK Institut für Konsumforschung AG) seit Monaten ein Ermittlungsverfahren läuft.

Weitere Strafanzeige in Zug

Diese Firma wurde im Juli 2004 vom 26-jährigen Faustus Eberle gegründet. Er ist auch Verwaltungsrat der Europe Holding AG; in Frankfurt existiert ein Firmenzwilling namens Europe Media AG. Mit der Zuger Holding werden in der Schweiz neue Unternehmen gegründet, so auch die Saleshouse AG mit Robert Juric als Verwaltungsrat. Sowohl er wie auch Eberle benutzten die gleiche Zuger Wohnadresse; beide sassen im Frankfurter Firmenzwilling Europe Media.

Eine weitere durch Eberles Zuger Holding gegründete Firma, die Xentria AG, bietet auf der Webseite Sportexperten.com Wetten an. Dort wird behauptet, man sei bloss «Vermittler» der Wetten – Reto Brand vom Bundesamt für Justiz sieht das anders: «Das dürfte gegen das schweizerische Lotteriegesetz verstossen.» Er wird die Strafverfolgungsbehörden informieren.

Ein dem TA vorliegendes Dokument zeigt: Auch in Österreich interessiert sich die Polizei für die Gewinnversprechen-Masche. Dort sorgt zurzeit die Winterthurer Firma Joto Marketing GmbH des 33-jährigen Tobias S. mit Massentelefonaten für Furore – genau die gleiche Aktion zog er dieses Jahr bereits in Deutschland mit seiner Top Tel Telemarketing durch: Zur Anforderung eines «sicheren Gewinns» wird auf eine teure Mehrwertnummer verwiesen. Fordert der Konsument den Gewinn an, wird er lange an der Leitung gehalten und erfährt erst am Ende des Gesprächs einen «Gewinncode». Mit diesem Code kann er dann seinen «sicheren Gewinn» schriftlich anfordern. Wie bei Tobias S. Top Tel in Deutschland, so wurden auch seiner Joto Marketing in Österreich die Mehrwertnummern entzogen. Laut dem Winterthurer «Landboten» stellte die Polizeidirektion München in der Schweiz wegen der Top Tel ein Rechtshilfegesuch.

Tobias S. unterhielt mit einer Eberle-Firma Geschäftsbeziehungen, und wie Eberles, so reicht auch sein Radius bis nach Frankfurt: Dort ist er Geschäftsführer der Merkur Telecomservices GmbH.

Warnbroschüre des Seco: http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00035/00038/02033/index.html?lang=de

© Tages-Anzeiger; 09.10.2006