Archive for the ‘Glücksspiel’ Category

Poker Casino umgeht Verbot mit Coop-Gutscheinen

Thursday, June 10th, 2010

Trotz Verbot bietet das Swiss Poker Casino im Kanton Schwyz seinen Kunden weiterhin Pokerrunden an. Mit Gratisteilnahmen und Coop-Gutscheinen versucht es das Poker-Verbot zu umgehen. Coop weiss nichts von der besonderen Ehre und unterstützt die Aktion nicht.

Christian Bütikofer

Das Bundesgericht in Lausanne verbietet gewerbliche Pokerspiele für Casinos, die nicht staatlich lizenziert sind. Das beeindruckt Markus Blöchliger-Bortolini vom Swiss Poker Casino in Siebnen wenig. Auf der Website kündet er an: «Wir werden ab sofort wieder Pokerturniere anbieten.»

Nach wie vor wird es dort Gewinne geben, die Teilnahme sei kostenlos. Mit dem Kniff der Kostenlosigkeit versucht Blöchliger-Bortolini die Rechtsprechung aus Lausanne zu umgehen.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wird sich das neue Geschäftsmodell der Swiss Poker AG genau anschauen, meinte ESBK-Untersuchungschefin Andrea Wolfer.

«Wir fördern das nicht und unterstützen das nicht»

Als Gewinne bringt Blöchliger-Bortolini Coop-Gutscheine unter die Spieler. Sobald weitere rechtliche Fragen abgeklärt worden seien, werde man versuchen, die Gutscheine mit Bargeld zu ersetzen, sagte er der «Zürichsee-Zeitung». Denise Stadler von der Coop-Pressestelle in Basel meinte gebenüber a-z.ch, dass zwischen Coop und Blöchliger-Bortolinis Firma keine Zusammenarbeit bestehe: «Wir fördern das nicht und unterstützen das nicht.»

Und sie meint weiter: Coop verkaufe gar keine Gutscheine mehr sondern so genannte Geschenkkarten. Und für die gebe es kein Geld.

Markus Blöchliger-Bortolini kennt sich seit Jahren bestens aus, wenns um Geschäfte im Graubereich geht: Mit seiner B und P Dienstleistungen GmbH zockte er in der Schweiz massenhaft bei Unternehmen mit Adressbuchformularen ab. Mit geschickten Formulierungen verschleierte er den horrenden Preis von über 800 Franken im Kleingedruckten.

Wer darauf hereinfällt und die «Offerte» für einen Eintrag auf eine Webseite unterschrieb, bei dem versuchte Blöchliger-Bortolini dann mit einer eigenen Inkassofirma das Geld einzutreiben.

© Aargauer Zeitung Online, 04.06.2010

Pokerverbot ärgert Adressbuchschwindler

Wednesday, June 2nd, 2010

Professionelles Pokern ist nur noch in den 19 konzessionierten Schweizer Spielbanken erlaubt. Dies hat das Bundesgericht entschieden: Gewerbliche und öffentliche so genannte «Texas Hold’em»-Turniere dürfen nur noch von Spielbanken angeboten werden, die über eine Lizenz des Bundes verfügen. Nicht öffentliche «Texas Hold’em»-Pokerspiele im Freundes- oder Familienkreis sind weiterhin legal.

Bundesgericht: Pokern ist ein Glücksspiel

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob sogenannte «Texas Hold’em»-Pokerturniere als Glücks- oder als Geschicklichkeitsspiele gelten. Der Unterschied ist darum wichtig, weil Glücksspiele  dem Spielbankengesetz unterstehen und nur mit einer Konzession gewerblich betrieben werden dürfen.

Geschicklichkeitsspiele aber fallen in die Zuständigkeit der Kantone und sind in der ganzen Schweiz auch nicht-konzessionierten Betrieben erlaubt.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte «Texas Hold’em»-Pokerturniere im Dezember 2007 als Geschicklichkeitsspiele eingestuft, was das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2009 bestätigte. Dies hatte zur Folge, dass private Poker-Casinos in der Schweiz wie Pilze aus dem Boden schossen.

Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gelangte der Schweizer Casino Verband ans Bundesgericht – und hatte Erfolg. Es kippte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-517/2008) vom 30. Juni 2009.

Untaugliche Tests vom ESBK

Interessant ist die Begründung des Bundesgerichts: Es hielt fest, dass die ESBK zwar durchaus befugt ist, als Fachinstanz zu prüfen, ob ein Spiel als Glücksspiel oder als Geschicklichkeitsspiel gilt. Aber die von ihr durchgeführten Test-Spielreihen seien nicht geeignet gewesen, zu belegen, dass bei den geprüften «Texas Hold’em»-Pokerturnieren die Geschicklichkeitselemente die Zufallselemente des Spieles überwiegen.

Die ESBK hat unterdessen fast alle Einträge zum Thema von der Website gelöscht – dank Google findet man die Seiten aber nach wie vor.

Aus für hunderte Firmen und Personen

Neben hunderten anderen ging auch Martin Blöchliger-Bortolini alias Martin Bortolini unter die Texas-Poker-Spieler. Er ist einer der bekanntesten Schweizer Adressbuchschwindler: Mit Firmen wie der B und P Dienstleistungen GmbH zockten er und sein Kumpan Marc Peter Christoffel Jahr für Jahr mit kostenpflichten «Gratis»-Einträgen für Branchenbücher Unternehmer ab und verdienten sich damit eine goldene Nase.

Martin Blöchliger-Bortolini gründete auch die Swiss Poker AG, die in Pfäffikon ebendiese «Texas Hold’em»-Turniere «täglich» veranstaltet.

Mit dem aktuellen Bundesgerichtsurteil dürfte für Blöchliger-Bortolinis Entourage diese Geschäftsdiversifizierung nun wegfallen. In der «Zürichsee-Zeitung» lässt er sich am 3. Juni vernehmen:

«Die Fristlosigkeit des Entscheids hat uns alle sehr überrascht. Für die Mitarbeiter ist das eine überaus tragische Entwicklung.» Blöchliger gibt sich kämpferisch und betont, dass bis anhin die Bewilligung für seinen Betrieb nicht widerrufen worden sei. Klar sei, dass man den Entscheid des Bundesgerichts als letzte Instanz nicht anfechten könne. Es bleibe höchstens der Gang vor den Europäischen Menschengerichtshof in Strassburg. Schliesslich könne einem niemand das Recht auf das Pokerspiel absprechen.
Coop-Gutscheine statt Geld

Der Gang nach Strassburg? Da bin ich mal gespannt, wann Markus Blöchliger-Bortolini fürs Menschenrecht aufs Pokerspiel klagen wird.
Wahrscheinlich versucht er aber eher eine andere, billigere Methode: Die Suche nach Lücken im Gesetz.

Denn für sein Pokercasino bedeute der Bundesgerichtsentscheid nicht das definitive Aus, sagte er der «Zürichsee-Zeitung» heute. Und  gibt gleich bekannt, wie er das Gerichtsurteil umgehen will:

Der Spieler müsse für die Teilnahme am Turnier nichts zahlen. Mittels Sponsoren würden Preisgelder aufgetrieben, die der Sieger in Form von Coop-Einkaufsgutscheinen erhalte. Sobald weitere rechtliche Fragen abgeklärt worden seien, werde man versuchen, die Gutscheine mit Bargeld zu ersetzen.

Interessant dürfte sein, was Coop zu dieser kreativen Idee meint. Im Laufe des Tages dürfte ich bald mehr wissen.

Bundesgerichtsentscheid 2C_694/2009

Bundesverwaltungsgericht Zwischenentscheid 18. März 2008

Bundesverwaltungsgerichtsentscheid (B-517/2008)