Professionelles Pokern ist nur noch in den 19 konzessionierten Schweizer Spielbanken erlaubt. Dies hat das Bundesgericht entschieden: Gewerbliche und öffentliche so genannte «Texas Hold’em»-Turniere dürfen nur noch von Spielbanken angeboten werden, die über eine Lizenz des Bundes verfügen. Nicht öffentliche «Texas Hold’em»-Pokerspiele im Freundes- oder Familienkreis sind weiterhin legal.
Bundesgericht: Pokern ist ein Glücksspiel
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob sogenannte «Texas Hold’em»-Pokerturniere als Glücks- oder als Geschicklichkeitsspiele gelten. Der Unterschied ist darum wichtig, weil Glücksspiele dem Spielbankengesetz unterstehen und nur mit einer Konzession gewerblich betrieben werden dürfen.
Geschicklichkeitsspiele aber fallen in die Zuständigkeit der Kantone und sind in der ganzen Schweiz auch nicht-konzessionierten Betrieben erlaubt.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte «Texas Hold’em»-Pokerturniere im Dezember 2007 als Geschicklichkeitsspiele eingestuft, was das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2009 bestätigte. Dies hatte zur Folge, dass private Poker-Casinos in der Schweiz wie Pilze aus dem Boden schossen.
Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gelangte der Schweizer Casino Verband ans Bundesgericht – und hatte Erfolg. Es kippte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B-517/2008) vom 30. Juni 2009.
Untaugliche Tests vom ESBK
Interessant ist die Begründung des Bundesgerichts: Es hielt fest, dass die ESBK zwar durchaus befugt ist, als Fachinstanz zu prüfen, ob ein Spiel als Glücksspiel oder als Geschicklichkeitsspiel gilt. Aber die von ihr durchgeführten Test-Spielreihen seien nicht geeignet gewesen, zu belegen, dass bei den geprüften «Texas Hold’em»-Pokerturnieren die Geschicklichkeitselemente die Zufallselemente des Spieles überwiegen.
Die ESBK hat unterdessen fast alle Einträge zum Thema von der Website gelöscht – dank Google findet man die Seiten aber nach wie vor.
Aus für hunderte Firmen und Personen
Neben hunderten anderen ging auch Martin Blöchliger-Bortolini alias Martin Bortolini unter die Texas-Poker-Spieler. Er ist einer der bekanntesten Schweizer Adressbuchschwindler: Mit Firmen wie der B und P Dienstleistungen GmbH zockten er und sein Kumpan Marc Peter Christoffel Jahr für Jahr mit kostenpflichten «Gratis»-Einträgen für Branchenbücher Unternehmer ab und verdienten sich damit eine goldene Nase.
Martin Blöchliger-Bortolini gründete auch die Swiss Poker AG, die in Pfäffikon ebendiese «Texas Hold’em»-Turniere «täglich» veranstaltet.
Mit dem aktuellen Bundesgerichtsurteil dürfte für Blöchliger-Bortolinis Entourage diese Geschäftsdiversifizierung nun wegfallen. In der «Zürichsee-Zeitung» lässt er sich am 3. Juni vernehmen:
«Die Fristlosigkeit des Entscheids hat uns alle sehr überrascht. Für die Mitarbeiter ist das eine überaus tragische Entwicklung.» Blöchliger gibt sich kämpferisch und betont, dass bis anhin die Bewilligung für seinen Betrieb nicht widerrufen worden sei. Klar sei, dass man den Entscheid des Bundesgerichts als letzte Instanz nicht anfechten könne. Es bleibe höchstens der Gang vor den Europäischen Menschengerichtshof in Strassburg. Schliesslich könne einem niemand das Recht auf das Pokerspiel absprechen.
Denn für sein Pokercasino bedeute der Bundesgerichtsentscheid nicht das definitive Aus, sagte er der «Zürichsee-Zeitung» heute. Und gibt gleich bekannt, wie er das Gerichtsurteil umgehen will:
Der Spieler müsse für die Teilnahme am Turnier nichts zahlen. Mittels Sponsoren würden Preisgelder aufgetrieben, die der Sieger in Form von Coop-Einkaufsgutscheinen erhalte. Sobald weitere rechtliche Fragen abgeklärt worden seien, werde man versuchen, die Gutscheine mit Bargeld zu ersetzen.
Interessant dürfte sein, was Coop zu dieser kreativen Idee meint. Im Laufe des Tages dürfte ich bald mehr wissen.
Bundesgerichtsentscheid 2C_694/2009